Allgemeine Geschäftsbedingungen des Studierendenwerks Göttingen
1. Allgemeines
-
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch AGB) gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Für den Vertrag, der aufgrund des Auftrages zustande kommt, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn anderslautende Regelungen des Auftragnehmers in einem Bestätigungsschreiben enthalten sind. Die Annahme von Waren und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend Waren) oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung.
- Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen erfolgt unter Anwendung der „Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen bzw. Bauleistungen (VOL Teil A und VOB Teil A)“, ohne dass diese Vertragsbestandteil werden und dem Bieter ein klagbares Recht auf Anwendung dieser Bestimmungen geben, da sie nur Dienstanweisungen für die Beschaffungsstelle sind.
- Für Aufträge im Wert über € 2.500 behalten wir uns im Einzelfall vor, vom Auftragnehmer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes sowie der Allgemeinen Ortskrankenkasse anzufordern. Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als 6 Monate sein.
2. Vertragsschluss, Vertragsänderung und Bestellungen
-
- Bestellungen, Vertragsabschlüsse und Lieferabrufe sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
- Der Lieferant bestätigt den Erhalt der Bestellung innerhalb von zwei Werktagen.
- Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
- Der Lieferant verpflichtet sich, gegenüber dem Studierendenwerk Göttingen die aktuellen Produktspezifikationen der angefragten Produkte bei Angebotsabgabe mit einzureichen. Die abgegebene Produktspezifikation ist verbindlich, beschreibt die vereinbarte Beschaffenheit der Ware und gilt für den gesamten Lieferzeitraum. Ändert sich im Zeitfenster der Belieferung das Produkt oder dessen Spezifikation in jeglicher Form, stellt der Lieferant sicher, dass uns alle Änderungen am Produkt mit neuen Produktspezifikationen mit mindestens zwölf Werktagen Vorlauf zur ersten Belieferung des neuen Produkts übersandt bzw. ausgehändigt werden. Als zusätzliche Information wird das Datum der ersten Belieferung mit neuer Produktspezifikation angegeben. Sollte uns durch eine falsche Produktspezifikation ein Schaden entstehen, werden wir den Lieferanten in Regress nehmen. Bei Verstößen gegen diese Regelung, obliegt uns das Recht, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten.
3. Preisstellung und Gefahrenübergang
-
- Die Aufträge sind zu den, von uns ausbedungenen Preisen auszuführen. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass sich die Preise im Rahmen der jeweils einschlägigen preisrechtlichen Vorschriften zu bewegen haben. Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der preisrechtlichen Überprüfung. Dieser Vorbehalt wird vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt. Er verpflichtet sich, evtl. Überzahlungen zurückzuerstatten.
- Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise „frei Haus“ bzw. dem von uns bestimmten Versendungsort, verzollt, einschließlich Verpackung und Transportversicherung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Der Lieferant trägt grundsätzlich die Gefahr bis zur An- bzw. Abnahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist (Erfüllungsort).
- Lieferumfang
- Abweichungen von Bestellungen, Vertragsabschlüssen und Lieferabrufen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
- Wir sind berechtigt, die Annahme nicht bestellter oder nicht zu dem vereinbarten Liefertermin bestellter Waren zu verweigern und diese auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
- Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
- Sofern zum Lieferumfang Software gehört, haben wir das Recht zu deren Nutzung (einschließlich ihrer Dokumentation) in dem gesetzlich zulässigen Umfang des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Wir dürfen hiervon, auch ohne ausdrückliche Genehmigung, eine Sicherungskopie erstellen.
- Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas Anderes vereinbart, so trägt der Lieferant – vorbehaltlich abweichender Regelungen – alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
- Liefertermine und Lieferfristen
- Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns bzw. bei der von uns angegebenen Anlieferstelle. Lieferungen erfolgen grundsätzlich „frei Haus“.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht termingerecht einhalten oder die Ware nicht in der vereinbarten Qualität liefern kann.
- Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns zustehenden Ersatzansprüche wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung
- Versand und Verpackung
- Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten (sofern nicht anders vereinbart) und Gefahr des Lieferanten. Dies gilt auch, wenn wir Ware aufgrund eines Rücktritts vom Vertrag oder wegen Mangelhaftigkeit an den Lieferanten zurücksenden.
- Es sind die für uns günstigsten Transportmöglichkeiten zu wählen, sofern wir nicht ausdrücklich bestimmte Beförderungsvorschriften angegeben haben.
- Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung
7. Leistungen
Für alle Leistungen sind nach Lohn- und Stoffkosten getrennt Nachweise zu führen (Montageberichte, Arbeitszeit- und Materialaufstellung). Leistungen auf dem Gelände des Auftraggebers müssen grundsätzlich bestätigt werden.
8. Rechnungen, Bezahlung
-
- Die Rechnung ist nach Erfüllung des Auftrages in 2-facher Ausfertigung, unter Beachtung der Formvorschriften des §14 Umsatzsteuergesetz (UstG) sowie unter Angabe der Bestell-/ Abruf- und Artikelnummer dem Studierendenwerk Göttingen zuzusenden.
- Die Zahlung der Rechnungen erfolgt gemäß den in der Bestellung festgelegten Bedingungen.
- Die Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem auf den Rechnungseingang folgenden Tag, jedoch nicht vor dem Tag, der auf den Tag der Abnahme der Lieferung oder Leistung folgt, falls die Rechnung vorher eingeht.
- Abschlags- und Vorauszahlungen erfolgen nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Zahlungsverzögerungen durch Zusendung der Rechnung an den Warenempfänger (Lieferanschrift) gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
- Unsere Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Sie bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
9. Gewährleistung, Mängelansprüche
-
- Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Tag der Abnahme bzw. der betriebsbereiten Übergabe.
- Bei Mängelbeseitigungen, die trotz sachgemäßer Handhabung des gelieferten Artikels notwendig werden, gehen Teilersatz – ausgenommen Verschleißteile – Lohn- und Nebenkosten zu Lasten des Auftragnehmers.
- Für Mängelrügen gelten die Bestimmungen des BGB, wenn nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind.
10. Vertragsstörungen
Bei Vertragsstörungen finden die Regelungen des BGB Anwendung. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet. Wird über das Vermögen des Auftragnehmers ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet, kann das Studierendenwerk Göttingen ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn durch Arrestpfändung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Lieferungsförderung des Auftraggebers gepfändet oder zur Einziehung überwiesen wird.
11. Umweltschutz, Sicherheit und Qualität
Die gelieferten Waren müssen dem aktuellen Stand der Technik, unter anderem den in Europa geltenden EG-Richtlinien, europäischen Normen sowie ergänzend geltenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen und den jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen.
12. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, einander im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
13. Schutzrechte
Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Sache Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, nicht verletzt werden.
Der Lieferant stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei
14. Konformität
Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Der Lieferant wird diese Werte in unserem Sinne beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Verbot der Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt sowie die Verhinderung der Korruption.
Hat der Lieferant seinen Sitz oder seine Produktionsstätte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, garantiert er die Einhaltung der geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen sowie der gesetzlichen Vorgaben zum Mindestlohn nach dem MiLoG. Gleiches gilt für etwaige in Anspruch genommene Unterlieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von der Haftung für den Mindestlohn freizustellen, sofern die Inanspruchnahme auf einer Verletzung von Pflichten beruht, die ihm oder von ihm beauftragten Nachunternehmen aufgrund des MiLoG obliegen. Dies umfasst auch damit zusammenhängende Kosten, insbesondere zur Rechtsverteidigung
15. Informationen und Geheimhaltung
-
- Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (ein-
schließlich Merkmalen, die übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu
entnehmen sind sowie sonstige Kenntnisse und Erfahrungen) hat der Lieferant, solange und
soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, gegenüber unbefugten Dritten geheim
zu halten.
-
- Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für
Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere
Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand
-
- Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus diesen
Einkaufsbedingungen zugrundeliegenden Vertragsverhältnissen ergeben, ist der Sitz des Studierendenwerks Göttingen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.
-
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
17. Allgemeine Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird
dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.
STAND: September 2022